BGH, Beschluss vom 21.05.2021, AZ 3 StR 474/19
Ausgabe: 4-5/2021
1.Erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind nicht deshalb strafrechtlich unbeachtlich, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden.
2.Der Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person gemäß §73b Abs.1 Satz1 Nr.1 StGBnF steht nicht entgegen, dass deren Organwalter bei Erlangung des Vorteils gutgläubig waren.
3.Das bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten zu beachtende Abzugsverbot (§73d Abs.1 Satz2 StGBnF) gilt auch für einen gutgläubigen Drittbegünstigten.
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