BGH, Beschluss vom 29.12.2023, AZ 1 StR 222/23
Ausgabe: 12/2023 – 01/2024
Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein Teilverzicht führt vielmehr dazu, dass sämtliche früheren Angaben – mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht – unverwertbar sind.
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…