BGH, Beschluss vom 04.12.2023, AZ 5 StR 342/23
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 200/2023, vom 04.12.2023
Verurteilung wegen tödlichen Angriffs auf Hertha-Fan rechtskräftig
Beschluss vom 20. November 2023 – 5 StR 342/23
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines 25 Jahre alten Rostockers wegen einer im Nachgang des Relegationsspiels zwischen Hertha BSC Berlin und dem Hamburger SV am 19. Mai 2022 in Berlin begangenen Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt.
Nach den Urteilsfeststellungen fühlte sich der Angeklagte nach dem Fußballspiel in der Nähe des Berliner Olympiastadions von dem 55 Jahre alten Opfer, einem Anhänger von Hertha BSC, provoziert. Er lief ihm daher wütend hinterher, um „ihm eine Ansage zu machen“, und beleidigte ihn. Der Geschädigte, der seinen Nachhauseweg fortsetzen wollte, fühlte sich von dem aufgebrachten und aggressiven Angeklagten bedrängt und bedroht. Er fasste ihn deshalb beidseitig am Kopf, um einen Sicherheitsabstand zu ihm herzustellen und ihn „herunterbringen“. Um seiner Wut freien Lauf zu lassen, entschloss sich der Angeklagte nun, den sich keines Angriffs versehenden Geschädigten körperlich zu attackieren und schlug ihn mit der Faust kräftig ins Gesicht. Dieser verlor das Bewusstsein und fiel ohne Schutzreflexe ungebremst zu Boden. Er schlug mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt auf und erlitt einen beidseitigen offenen Schädelbasisbruch. Trotz einer langwierigen und schmerzhaften intensivmedizinischen Behandlung verstarb der Geschädigte infolge der Verletzungen am 21. Juni 2022. Der Angeklagte hatte aufgrund einer Boxsporterfahrung erkannt, dass sein Faustschlag die Gefahr in sich barg, schwerwiegende Verletzungen herbeizuführen. Der infolge der Verletzungen eingetretene Tod des Geschädigten war für ihn vorhersehbar.
Das Landgericht Berlin hat den nicht vorbestraften und aufgrund Alkohol- und Kokainkonsums vermindert schuldfähigen Angeklagten deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes an den Sohn des Getöteten verurteilt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Berlin – Urteil vom 21. März 2023 – 540 Ks 278 Js 189/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 21 Verminderte Schuldunfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. …
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich …
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate …
(2) …
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…