OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2023, AZ 3 Ws 170/23
Ausgabe: 5-7/2023
Im Rahmen des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB ist es unerheblich, ob der Untergebrachte für die infolge der psychischen Zustands zu erwartenden künftigen Straftaten voraussichtlich teilweise oder voll verantwortlich wäre, wenn die psychische Erkrankung (Defektzustand) nach dem erreichten Stand der Behandlung noch immer vorliegt.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/…