BGH, Beschluss vom 11.04.2023, AZ 3 StR 167/22
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 63/2023, vom 11.04.2023
Verurteilung des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Oppenheim wegen Untreue und Bestechlichkeit rechtskräftig
Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 167/22
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in vier Fällen sowie Untreue in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat sich gegen die Verurteilung gerichtet. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schloss der Angeklagte als Bürgermeister der Stadt Oppenheim im Herbst 2013 im Zusammenhang mit der Entwicklung und Bebauung des Baugebiets Krämereck-Süd mit der GAJ GmbH, deren faktischer Geschäftsführer der frühere Mitangeklagte war, einen Maklervertrag. Hintergrund war, dass zur Sanierung des desolaten Haushalts der Stadt Oppenheim verschiedene Grundstücke durch die Stadt vor dem Umlegungsverfahren angekauft und nach Erschließung gewinnbringend verkauft werden sollten. Die nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz erforderliche Schriftform wurde nicht eingehalten, zudem wurde der an sich zuständige Stadtrat nicht einbezogen. Der Angeklagte wollte insgesamt eine Einbindung des Stadtrates, der dem Abschluss eines Maklervertrages mangels Erforderlichkeit nicht zugestimmt hätte, umgehen und ging davon aus, zukünftige Rechnungen der GAJ GmbH auch ohne entsprechende Grundlage bei der Verbandsgemeinde allein durch Anweisung zur Auszahlung bringen zu können.
Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Maklervertrages vereinbarten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte zudem, dass im Gegenzug ca. 10% der Provision von der GAJ GmbH bzw. dem früheren Mitangeklagten an die SPD Oppenheim fließen sollten.
Insgesamt wurden in der Folgezeit mehrere Grundstücke unter Mitwirkung des früheren Mitangeklagten durch die Stadt Oppenheim angekauft. Diese bildeten die Grundlage für Provisionsrechnungen der GAJ GmbH, die auf Anweisung des Angeklagten in Höhe von insgesamt 172.249,94 € zum Nachteil der Stadt Oppenheim an die GAJ GmbH ausgezahlt wurden.
Entsprechend der zwischen dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten getroffenen Abrede leistete dieser in den Jahren 2014 und 2015 Spenden in Höhe von insgesamt 17.600 € an die SPD Oppenheim. Der Angeklagte und die Stadt sowie Mitarbeiter der Verbandsgemeinde, der die Stadt Oppenheim angehört, hätten den Ankauf der Grundstücke ohne Weiteres selbst organisieren können.
Das Urteil ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Mainz – Urteil vom 20. Dezember 2021 – 1 KLs 3300 Js 5274/17
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