BGH, Beschluss vom 10.01.2023, AZ 5 StR 522/22

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 2/2023, vom 10.01.2023

Verurteilung eines weiteren Angeklagten im sogenannten „Berliner Wettbüro-Mordfall“ zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechtskräftig
Beschluss vom 4. Januar 2023 – 5 StR 522/22

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2022 im sogenannten „Berliner Wettbüro-Mordfall“ verworfen.

In einem ersten Rechtsgang hatte das Landgericht Berlin nach etwa fünfjähriger Hauptverhandlung mit Urteil vom 1. Oktober 2019 unter anderem den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und bestimmt, dass zwei Jahre der Mindestverbüßungsdauer als vollstreckt gelten. Auf die Revision des Angeklagten hatte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 7. Februar 2022 (5 StR 207/21) die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes bestätigt, jedoch den Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 46b StGB (sogenannte Kronzeugenregelung) trotz einer von diesem Angeklagten geleisteten Hilfe bei der Aufklärung der Tat nicht rechtsfehlerfrei begründet hatte; im Umfang der Aufhebung hatte er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat den zweijährigen Vollstreckungsabschlag entfallen lassen (vgl. Pressemitteilung vom 7. Februar 2022, Nr. 17/2022).

Nunmehr hat das Landgericht den rechtskräftig des Mordes schuldig gesprochenen Angeklagten erneut zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe hat es in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründungsschrift keinen Rechtsfehler ergeben hat. Insbesondere hat das Landgericht alle maßgeblichen Aspekte in seine Ermessensentscheidung eingestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2022 ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Berlin, Urteil vom 10. August 2022 – (530 Ks) 251 Js 26/14 (5/22)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 211 Strafgesetzbuch (Mord)

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 46b Strafgesetzbuch (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten)

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. (…)
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. (…)

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…