BGH, Beschluss vom 27.12.2022, AZ 3 StR 288/22
Pressemitteilung des Bundesgerichtshof, Nr. 182/2022, vom 27.12.2022
Verurteilung eines früheren Vorstandsvorsitzenden der Oldenburger EWE AG wegen Untreue rechtskräftig
Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 3 StR 288/22
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 die Revision eines früheren Vorstandsvorsitzenden des Oldenburger Energieversorgungsunternehmens EWE AG gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 1. April 2022 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lud der Angeklagte, der von 2015 bis Februar 2017 Vorstandsvorsitzender der EWE AG war, im Juni 2016 zwölf mit ihm befreundete Männer eines Mannheimer Kochclubs zu einem privaten Aufenthalt nach Oldenburg ein. Er veranlasste, dass die EWE AG ein dreitägiges Programm für seine Gäste mit Freizeitveranstaltungen und Restaurantbesuchen organisierte sowie die Kosten in Höhe von knapp 12.000 € übernahm.
Im März 2016 nahm der Angeklagte an einer Spendengala des mit ihm persönlich bekannten Boxsportlers Wladimir Klitschko in Kiew teil, auf der Geld für Projekte zur Unterstützung notleidender Kinder und Jugendlicher in der Ukraine eingeworben wurde. Dort sagte er spontan eine Spende der EWE AG zu Gunsten der Klitschko-Foundation in Höhe von 253.000 € zu. Anschließend sorgte er unter bewusster Missachtung der konzerninternen Vorgaben für die Zusage und Abwicklung von Unternehmensspenden dafür, dass die EWE AG im Oktober 2016 eine Zahlung in dieser Höhe zu Gunsten der Stiftung erbrachte. Insbesondere gab er die Spendenzusage und veranlasste die Auszahlung der Zuwendung, ohne zuvor eine nach den Regularien der EWE AG erforderliche Zustimmung des Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates eingeholt zu haben. Dabei wusste der Angeklagte, dass die Spende das für wohltätige Zwecke zur Verfügung stehende Vorstandsbudget um ein Vielfaches überschritt und in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der EWE AG stand.
Gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Oldenburg – 2 KLs 949 Js 9543/17 (99/19) – Urteil vom 1. April 2022
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