BGH, Beschluss vom 25.11.2022, AZ 4 StR 402/22

Presseerklärung des Bundesgerichtshofs, Nr. 170/2022, vom 25.11.2022

Verurteilung wegen versuchten Mordes in einem Dortmunder Waldgebiet rechtskräftig

Beschluss vom 8. November 2022 – 4 StR 402/22

Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil verworfen.

Nach den Urteilsfeststellungen wollte der zur Tatzeit heranwachsende Angeklagte mehrere Menschen töten, um als Serienmörder zu gelten. Am 22. März 2021 entschloss er sich, eine erste Tötungstat zu begehen, und hielt zu diesem Zweck in einem Waldgebiet in Dortmund nach einer unbegleiteten Person Ausschau. Dabei sah er den ihm unbekannten Nebenkläger, der von seinem Fahrrad abgestiegen war, rauchte und auf sein Smartphone schaute. Der Angeklagte erkannte in dem Nebenkläger ein geeignetes Tatopfer, näherte sich ihm und versetzte ihm überraschend zwei Messerstiche. Dem hierdurch lebensgefährlich verletzten Nebenkläger gelang es zu flüchten. Sein Leben konnte durch eine Notoperation gerettet werden.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz:
LG Dortmund – Urteil vom 18. Februar 2022 – 31 KLs – 400 Js 137/21 – 19/21

Die maßgeblichen Vorschriften des StGB und des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) lauten:

§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
(…)
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
(…)
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…