OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.04.2022, AZ § 55 StGB, § 329 Abs 6 StPO
Ausgabe: 1-3/2022
Eine Anwendung von § 329 Abs. 6 StPO auf Fälle, in denen sich erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine nachträglich einbezogene Strafe erledigt hat und/ oder die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung gem. § 55 StGB ergeben haben, ist nicht geboten.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KO…