OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2022, AZ 1 Ws 284/21, 1 Ws 285/21
Ausgabe: 1-3/2022
1. Bei einer mehrfach angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist über ihre Fortdauer in einem prozessualen Verbund zu entscheiden; die Entscheidung erfolgt aber nicht zwingend nach einem einheitlichen rechtlichen Maßstab
2. Bei der Berechnung der Fristen des § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB ist auf die Dauer des Vollzugs der jeweiligen Unterbringungsanordnung abzustellen, was zur Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Fortdauerentscheidung führen kann
3. Eine weitere Unterbringungsanordnung und die damit verbundene Unterbringungsdauer ist jedoch bei der Gefährlichkeitsprognose und bei der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung gem. § 67d Abs. 6 S. 1, 2. HS StGB zu berücksichtigen
4. Bei der Anordnung mehrere Maßregeln nach § 63 StGB gibt es keine zwingenden Vorgaben dazu, nach welcher Frist die Vollstreckung der einen Maßregel zur Vollstreckung der anderen Maßregel zu unterbrechen ist
5. Über Eintritt oder Nichteintritt der Führungsaufsicht darf im Falle der Vollstreckung mehrerer Maßregeln im Wege der Anschlussvollstreckung erst am Ende der letzten vermerkten Maßregel entschieden werden
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