BGH, Beschluss vom 29.03.2022, AZ 6 StR 461/21

Ausgabe: 1-3/2022

Trotz fehlender „Vertatbestandlichung“ der nicht geringen Menge in § 4 NpSG kommt dem Maß einer etwaigen Grenzwertüberschreitung des jeweiligen psychoaktiven Stoffs für die Strafzumessung – wie im Betäubungsmittelgesetz – auch im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz überragende Bedeutung zu.

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…