BGH, Beschluss vom 28.01.2022, AZ 2 StR 185/20

Ausgabe: 1-3/2022

1. Für die Ermittlung der Bemakelungsquote eines nach § 74 Abs. 2 StGB einzuziehenden Tatobjektes ist der Verkehrswert des Tatobjektes zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblich.
2. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF kann neben der Höhe der Bemakelungsquote und dem aktuellen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Einziehung auch Berücksichtigung finden, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Tatobjektes ist.

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…