OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2021, AZ 4 RVs 40/21
Ausgabe: 06-07/2021
Der bloße Hinweis auf die Durchführung einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes in der Hauptverhandlung – ohne Angabe einer Fundstelle und Angabe seines wesentlichen Aussageinhalts – ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer Bezugnahme auf die Einzelheiten i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erfüllen.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…