BGH, Beschluss vom 22.04.2021, AZ 4 StR 416/20

Ausgabe: 4-5/2021

1a.Die Garantenstellung aus Ingerenz ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von §28 Abs.1 StGB.

b. Fehlen mehrere besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach §28 Abs.1 StGB i.V.m. §49 Abs.1 StGB nur einmal zu mildern (insoweit nicht tragend).

2.Die Regelvermutung des §69 Abs.2 StGB gilt nur für den Täter.

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