Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 08.02.2018:
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verkündete heute unter dem Vorsitz von Herbert Anderer sein Urteil in einem Staatsschutzverfahren gegen vier Betreiber des Internetportals „altermedia-deutschland.info“, einer rechtsradikalen Internetseite, auf der u.a. auch volksverhetzende Inhalte veröffentlicht wurden.
Die Angeklagten beteiligten sich in der Zeit von 2012 bis 2016 am Betrieb dieses Internetportals. Deswegen wurde die 49 Jahre alte Angeklagte J. V. wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in mehreren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der 29 Jahre alte R. K. wurde wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in mehreren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die 64 Jahre alte Angeklagte I. T. wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in mehreren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen die 62 Jahre alte Angeklagte T. S. verhängte der Senat wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Beihilfe zur Volksverhetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dem Urteil waren 13 Verhandlungstage seit dem 14. September 2017 vorausgegangen. Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte der Senat unter anderem mehrere Bild- und Videodokumente in Augenschein genommen und eine Vielzahl von Texten eingeführt.
Nach den Feststellungen des Senats betrieben die Angeklagten seit dem Jahr 2012 in teils wechselnder Besetzung und unter Beteiligung weiterer unbekannt gebliebener Täter die Internetseite „altermedia-deutschland.info“. Auf der für jedermann zugänglichen Seite wurden bis zur Abschaltung im Januar 2016 fortlaufend Nachrichten, Informationen und Propagandaschriften veröffentlicht, die für die Anhänger rechtsradikalen und nationalsozialistischen Gedankenguts von Interesse waren. Die Nutzer der Seite hatten die Möglichkeit, diese Inhalte mit öffentlich sichtbaren Kommentaren zu versehen und sich untereinander in verschiedenen Foren auszutauschen. Ein besonderes, auch von den Nutzern geschätztes Merkmal der Seite war es, dass auch solche Inhalte und Kommentare veröffentlicht wurden, durch die in einer strafbaren Weise gegen Ausländer, Flüchtlinge, Muslime oder Juden gehetzt und diese beispielsweise Schädlingen, Schmarotzern, Unrat oder Krankheiten gleichgesetzt wurden. Auch Stellungnahmen, die die Ermordung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz oder andere unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Verbrechen leugneten, durften auf der Seite veröffentlicht werden.
Zum Betrieb der Seite ordneten sich die Angeklagten in eine feste Organisationsstruktur ein. Die Gruppe unterstand der Führung der beiden Angeklagten J. V. und R. K., die eine Doppelspitze bildeten und deren Weisungen sich die anderen Personen, die am Betrieb der Seite mitwirkten, unterzuordnen hatten. Die Angeklagte J. V. war insbesondere dafür zuständig, die Inhalte auszuwählen, die auf der Startseite veröffentlicht wurden, und prägte damit maßgeblich die thematische Ausrichtung der Seite. Dabei veröffentlichte die Angeklagte J. V. mehrfach Texte, die einen volksverhetzenden und daher strafbaren Inhalt hatten. Der Angeklagte R. K. übernahm vorwiegend technische Aufgaben wie etwa die Konfiguration der Server. Die zwei weiteren Angeklagten hatten als sogenannte Moderatorinnen vor allem darauf zu achten, dass die Nutzer der Seite die Forenrichtlinien beachteten, nach denen beispielsweise „antideutsche Beiträge, Kommentare oder Haltungen“ nicht geduldet wurden und die „Verherrlichung von semitischen Religionen“ untersagt war. Die Angeklagten J. V., R. K. und I. T. schalteten zudem wiederholt Kommentare von Nutzern zur Veröffentlichung auf der Startseite frei, die einen volksverhetzenden Inhalt hatten. Zudem schufen die Angeklagten durch den Betrieb der Seite die Möglichkeit dafür, dass die Nutzer in einer Vielzahl von Fällen solche strafbaren Inhalte veröffentlichen konnten.
Bis zur Abschaltung war die Seite im Schnitt pro Tag mehr als 7.000 mal aufgerufen worden. Von den Nutzern waren insgesamt mehr als 209.000 Kommentare und Beiträge eingestellt worden.
Bei der Strafzumessung hat der Senat u.a. berücksichtigt, dass die Internetseite über einen langen Tatzeitraum hinweg betrieben wurde und eine herausragende Bedeutung in der rechten Szene hatte. Auf der anderen Seite wurde den bislang nicht vorbestraften Angeklagten zugutegehalten, dass sie weitgehend geständig waren. Bei der Angeklagten J. V. kam es zu einer besonderen Strafmilderung, weil sie den Ermittlungsbehörden noch am Tag ihrer Festnahme das Passwort des Internetservers offenbart hatte, auf dem die Seite gehostet war. Hierdurch ermöglichte sie den Beamten des Bundeskriminalamts nicht nur eine sofortige Abschaltung der Seite, sondern auch die Sicherung umfangreicher Daten. Anhand dieser Daten konnte sodann in einer Vielzahl von Fällen nachvollzogen werden, in wessen Verantwortung die Veröffentlichung einzelner strafbarer Inhalte fiel.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Angeklagten und dem Generalbundesanwalt steht gegen das Urteil jeweils das Rechtmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 8.2.2018 – 2 StE 21/16 –
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof: 2 BJs 108/14-5 und 2 StE 21/16-5
Relevante Normen:
§ 129 Abs. 1 und Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung krimineller Vereinigungen (zur Tatzeit gültige Fassung):
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
…
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; …
§ 130 Strafgesetzbuch (StGB) – Volksverhetzung (aktuelle Fassung) – Auszug:
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
…
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.