OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.09.2024, AZ 1 Ws 176/24
Ausgabe: 07-09 / 2024
Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen darf nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur abgesehen werden, wenn auch der Verurteilte erklärt hat, darauf zu verzichten.
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