, Beschluss vom 01.08.2019
1. §§ 73 und 73a n. F. StGB genießen keinen Vorrang vor § 73b n. F. StGB.
2. Zu den notwendigen Feststellungen im Falle der Einziehung beim Drittbegünstigten.
3. Zur Anwendung von § 433 Abs. 4 S. 2 StPO n. F. 4. Täter und Drittbegünstigter haften für die Einziehung ggf. als Gesamtschuldner.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/1_RVs_97_und_99_19_Beschluss_20190619.html