(Worms) Der Bundesgerichtshof hat in einer soeben veröffentlichten Entscheidung in den Fällen der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) eine weitere Verschärfung seiner Rechtsprechung vorgenommen, soweit es um die Bestimmung des sogenannten großen Ausmaßes geht.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des Deutschen Strafverteidiger Verbandes (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf das am 5.02.2015 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15.

Bereits seit 2008 galt nach der Rechtsprechung des für das Steuerstrafrecht zuständigen ersten Strafsenats, dass bei einem Steuerschaden von 50.000 EUR das Tatbestandsmerkmal des großen Ausmaßes erfüllt ist, während in den Fällen in denen die Steuerhinterziehung lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs geführt haben, die Wertgrenze bei 100.000 EUR lag.

Im Wege der Rechtsfortschreibung hat der Bundesgerichtshof mit der oben genannten Entscheidung diese Grenzziehung ausdrücklich aufgegeben und geht nunmehr einheitlich von einer Wertgrenze von 50.000 EUR sowohl in den Fällen des Steuerschadens, als auch der Gefährdung des Steueranspruchs aus.

Der BGH begründet diese Rechtsänderung damit, dass er grundsätzlich eine Vereinheitlichung der Wertgrenzen mit den anderen Straftatbeständen, die bei herbeiführen eines Vermögensverlusts im großen Ausmaß, dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls mit 50.000 EUR annehmen würden, wie etwa beim Betrug.

Infolge der strukturellen Unterschiede zwischen den Tatbeständen, die beim Betrug den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetze, während es für den Tatbestand der Steuerhinterziehung ausreiche, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliege, sei eine Differenzierung zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenen Schaden nicht gerechtfertigt.

Soweit aber rechtlich zwischen dem, beim Fiskus eingetretenen Steuerschaden und der Gefährdung des Steueraufkommens kein Unterschied bestehe, sei die Verdoppelung des Schwellenwerts von 50.000 auf 100.000, wie er bislang der Rechtsprechung des BGH zu Grunde lag, rechtlich nicht zu begründen.

Da mit der Überschreitung des Schwellenwerts ein großes Ausmaß gegeben ist, wird künftig auch in den Fällen der Gefährdung des Steueraufkommens bereits bei 50.000 EUR dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt sein und damit der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO Anwendung finden. Die Mindeststrafe liegt dann bei sechs Monaten Freiheitsstrafe, die Höchststrafe bei zehn Jahren. Darüber hinaus verdoppelt sich die Verjährungszeit, da statt den Verjährungsregelungen des StGB für die Bestimmung der Verjährungsfrist § 376 AO Anwendung findet.

Möthrath rät, in allen strafrechtlichen relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem Deutscher Strafverteidiger Verband (DSV) e. V. –www.deutscher-strafverteidigerverband.de – verwies.

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Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident
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